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Urheberrecht
Zulu unterliegt der
Lesser General Public License (LGPL). Diese Lizenz erlaubt Ihnen, die Zulu-Software und
die Zulu-Idee frei zu verwenden, zu kopieren und zu erweitern. Sie dürfen dies für private und
kommerzielle Zwecke. Sie müssen Ihre Anpassungen oder Erweiterungen am Source
Code nicht offenlegen.
LGPL
Quelle: www.gnu.de, respektive www.gnu.org.
GNU Lesser General Public License
Deutsche Übersetzung der Version 2.1, Februar
1999
Copyright © 1991, 1999 Free Software Foundation, Inc.
59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA
peter@gerwinski.de
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und
unveränderte Kopien zu verbreiten. Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.
[Dies ist die erste freigegebene Version der Lesser GPL. Sie ist als
Nachfolgerin der GNU Library Public License zu betrachten und erhielt daher die
Versionsnummer 2.1.]
Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die
englischsprachige Originalversion!
Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die
Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz
dazu sollen Ihnen die GNU General Public Licenses, die Allgemeinen Öffentlichen
GNU-Lizenzen, ebendiese Freiheit des Weitergebens und Veränderns garantieren und
somit sicherstellen, daß diese Software für alle Benutzer frei ist.
Diese Lizenz, die Kleine Allgemeine Öffentliche Lizenz (Lesser General Public
License), gilt für einige besonders bezeichnete Software-Pakete - typischerweise
Programmbibliotheken - von der Free Software Foundation und anderen Autoren, die
beschließen, diese Lizenz zu verwenden. Auch Sie können sie verwenden; wir
empfehlen aber, vorher gründlich darüber nachzudenken, ob diese Lizenz (LGPL)
oder aber die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche Lizenz (GPL) die bessere
Strategie zur Anwendung im jeweiligen speziellen Fall ist. Dabei bieten Ihnen
die untenstehenden Erläuterungen eine Grundlage für Ihre Entscheidung.
Die Bezeichnung ,,freie`` Software bezieht sich auf Freiheit der
Nutzung, nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sollen
sicherstellen, daß Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software zu verbreiten
(und etwas für diesen Service zu berechnen, wenn Sie möchten), daß Sie die
Software im Quelltext erhalten oder den Quelltext auf Wunsch bekommen können,
daß Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen
verwenden dürfen, und daß Sie darüber informiert sind, daß Sie dies alles tun
dürfen.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es jedem,
der die Software weitergibt, verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder
Sie zum Verzicht auf diese Rechte aufzufordern. Aus diesen Einschränkungen
ergeben sich bestimmte Verantwortlichkeiten für Sie, wenn Sie Kopien der
Bibliothek verbreiten oder sie verändern.
Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die wir Ihnen
eingeräumt haben, wenn Sie - kostenlos oder gegen Bezahlung - Kopien der
Bibliothek verbreiten. Sie müssen sicherstellen, daß auch die Empfänger den
Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Wenn Sie einen anderen Code mit
der Bibliothek linken, müssen Sie den Empfängern die vollständigen
Objekt-Dateien zukommen lassen, so daß sie selbst diesen Code mit der Bibliothek
neu linken können, auch nachdem sie Veränderungen an der Bibliothek vorgenommen
und sie neu compiliert haben. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen,
damit sie ihre Rechte kennen.
Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die Bibliothek
unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an,
die Ihnen das Recht gibt, die Bibliothek zu vervielfältigen, zu verbreiten
und/oder zu verändern.
Um jeden, der die Software weitergibt, zu schützen, wollen wir darüber hinaus
vollkommen klarstellen, daß für diese freie Bibliothek keinerlei Garantie
besteht. Auch sollten, falls die Software von jemand anderem modifiziert und
weitergegeben wird, die Empfänger wissen, daß sie nicht das Original erhalten
haben, damit irgendwelche von anderen verursachte Probleme nicht den Ruf des
ursprünglichen Autors schädigen.
Schließlich und endlich stellen Software-Patente für die Existenz jedes
freien Programms eine ständige Bedrohung dar. Wir möchten sicherstellen, daß
keine Firma den Benutzern eines freien Programms Einschränkungen auferlegen
kann, indem sie von einem Patentinhaber eine die freie Nutzung einschränkende
Lizenz erwirbt. Deshalb bestehen wir darauf, daß jegliche für eine Version der
Bibliothek erworbene Patentlizenz mit der in dieser Lizenz (also der LGPL) im
einzelnen angegebenen Nutzungsfreiheit voll vereinbar sein muß.
Die meiste GNU-Software einschließlich einiger Bibliotheken fällt unter die
gewöhnliche Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz (GNU-GPL). Die vorliegende Lizenz,
also die GNU-LGPL, gilt für gewisse näher bezeichnete Bibliotheken. Sie
unterscheidet sich wesentlich von der gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen
Lizenz (GNU-GPL). Wir benutzen diese Lizenz für gewisse Bibliotheken, um das
Linken (d.h. die Verknüpfung von Bibliotheken und anderen Programmteilen zu
einem lauffähigen Programm - Anmerkung der Übersetzer) von Programmen, die nicht
frei sind, mit diesen Bibliotheken zu gestatten.
Wenn ein Programm mit einer Bibliothek gelinkt wurde, sei es nun statisch
oder dynamisch, so ist die Kombination der beiden, rechtlich gesehen, ein
,,kombiniertes Datenwerk``, also eine abgeleitete Version der
Orginal-Bibliothek. Die gewöhnliche GPL erlaubt ein solches Linken nur dann,
wenn die ganze Kombination die Kriterien für freie Software erfüllt. Die LGPL
erlaubt dagegen weniger strenge Kriterien für das Linken von irgendeiner anderen
Software mit der Bibliothek.
Wir nennen diese Lizenz die ,,Kleine`` Allgemeine Öffentliche Lizenz
(,,Lesser`` GPL). weil sie weniger (,,less``) dazu beiträgt, die Freiheit des
Benutzers zu schützen, als die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche Lizenz (GPL).
Sie verschafft auch anderen Entwicklern freier Software ein ,,Weniger`` an
Vorteil gegenüber konkurrierenden nichtfreien Programmen. Diese Nachteile sind
ein Grund dafür, daß wir die gewöhnliche GPL für viele Bibliotheken benutzen.
Die ,,kleine`` Lizenz (LGPL) bietet aber unter bestimmten besonderen Umständen
doch Vorteile.
So kann, wenn auch nur bei seltenen Gelegenheiten, eine besondere
Notwendigkeit bestehen, einen Anreiz zur möglichst weitgehenden Benutzung einer
bestimmten Bibliothek zu schaffen, so daß diese dann ein De-facto-Standard wird.
Um dies zu erreichen, müssen nichtfreie Programme die Bibliothek benutzen
dürfen. Ein häufigerer Fall ist der, daß eine freie Bibliothek dasselbe leistet
wie weithin benutzte nichtfreie Bibliotheken. In diesem Falle bringt es wenig
Nutzen, die freie Bibliothek allein auf freie Software zu beschränken, und dann
benutzen wir eben die LGPL.
In anderen Fällen ermöglicht die Erlaubnis zur Benutzung einer speziellen
Bibliothek in nichtfreien Programmen viel mehr Leuten, eine umfangreiche
Sammlung freier Software zu nutzen. So ermöglicht z.B. die Erlaubnis zur
Benutzung der GNU-C-Bibliothek in nichtfreien Programmen einer viel größeren
Zahl von Leuten, das ganze GNU-Betriebssystem ebenso wie seine Variante, das
Betriebssystem GNU/Linux, zu benutzen.
Obwohl die LGPL die Freiheit des Benutzers weniger schützt, stellt sie doch
sicher, daß der Benutzer eines Programms, das mit der Bibliothek gelinkt wurde,
die Freiheit und die erforderlichen Mittel hat, das Programm unter Benutzung
einer abgeänderten Version der Bibliothek zu betreiben.
Die genauen Bedingungen für das Kopieren, Weitergeben und Abändern finden Sie
im nachstehenden Kapitel. Achten Sie genau auf den Unterschied zwischen ,,work
based on the library``, d.h. ,,Datenwerk, das auf der Bibliothek basiert`` und
,,work that uses the library`` d.h. ,,Datenwerk, das die Bibliothek benutzt``.
Ersteres enthält Code, der von der Bibliothek abgeleitet ist, während letzteres
lediglich mit der Bibliothek kombiniert werden muß, um betriebsfähig zu sein.
§§§0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Datenwerk, in dem
ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers oder eines anderen dazu
Befugten darauf hinweist, daß das Datenwerk unter den Bestimmungen dieser Lesser
General Public License (im weiteren auch als ,,diese Lizenz`` bezeichnet)
verbreitet werden darf. Jeder Lizenznehmer wird hierin einfach als ,,Sie``
angesprochen.
Eine ,,Bibliothek`` bedeutet eine Zusammenstellung von Software-Funktionen
und/oder Daten, die so vorbereitet ist, daß sie sich bequem mit
Anwendungsprogrammen (welche einige dieser Funktionen und Daten benutzen) zum
Bilden von ausführbaren Programmen linken (d.h. verbinden, kombinieren) läßt.
Der Begrif ,,Bibliothek`` bezieht sich im weiteren immer nur auf solche
Software-Bibliotheken und solche Datenwerke, die unter diesen Bedingungen der
Lesser-GPL-Lizenz verbreitet worden sind. Ein ,,auf der Bibliothek basierendes
Datenwerk`` bezeichnet die betreffende Bibliothek selbst sowie jegliche davon
abgeleitete Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne, also ein Datenwerk, welches
die Bibliothek oder einen Teil davon, sei es unverändert oder verändert und/oder
direkt in eine andere Sprache übersetzt, enthält. (Im folgenden wird die
Übersetzung ohne Einschränkung als ,,Bearbeitung`` eingestuft.)
Unter dem ,,Quelltext`` eines Datenwerks ist seine für das Vornehmen von
Veränderungen bevorzugte Form zu verstehen. Für eine Bibliothek bedeutet
,,vollständiger Quelltext`` den gesamten Quelltext für alle in ihr enthaltenen
Bestandteile, für jegliche zu ihr gehörenden Dateien zur Definition von
Schnittstellen und schließlich auch für die Skripte, die zur Steuerung der
Compilation und Installation der Bibliothek benutzt werden.
Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung werden
von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren Anwendungsbereich.
Das Ausführen eines Programms unter Benutzung der Bibliothek wird nicht
eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms unterliegen dieser Lizenz nur
dann, wenn der Inhalt ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk darstellt
(unabhängig davon, daß die Bibliothek in einem Werkzeug zum Schreiben dieses
Programms benutzt wurde). Ob dies zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek
bewirkt und was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt.
§§§1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des vollständigen
Quelltextes des Programms so, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und
verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, daß Sie mit jeder Kopie deutlich
erkennbar und in angemessener Form einen entsprechenden Copyright-Vermerk sowie
einen Haftungsausschluß veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese
Lizenz und das Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und zusammen
mit der Bibliothek jeweils eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.
Sie dürfen für den eigentlichen Kopier- und Versandvorgang eine Gebühr
verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie
anbieten.
§§§2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder irgendeines Teils davon
verändern, wodurch ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk entsteht, und
Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen von Paragraph 1
vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, daß zusätzlich alle im folgenden
genannten Bedingungen erfüllt werden:
- 1.
- Das Bearbeitungsergebnis muß selbst wieder eine Software-Bibliothek sein.
- 2.
- Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk versehen,
der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung der Dateien hinweist und das
Datum jeder Änderung angibt.
- 3.
- Sie müssen dafür sorgen, daß das Datenwerk als Ganzes Dritten unter den
Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
- 4.
- Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten Bibliothek auf eine
Funktion oder Datentabelle stützt, die von einem die Funktionseinheit
nutzenden Anwendungsprogramm bereitgestellt werden muß, ohne daß sie als
Argument übergeben werden muß, wenn die Funktionseinheit angesprochen wird,
dann müssen Sie sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, sicherzustellen,
daß die betreffende Funktionseinheit auch dann noch funktioniert, wenn die
Anwendung eine solche Funktion oder Datentabelle nicht bietet, und daß sie den
sinnvoll bleibenden Teil ihres Bestimmungszwecks noch ausführt.
(So hat z.B. eine Funktion zum Berechnen von Quadratwurzeln einen von der
Anwendung unabhängigen genau definierten Zweck. Deshalb verlangt §2 Absatz d,
daß jede von der Anwendung bereitgestellte Funktion oder von dieser Funktion
benutzte Tabelle optional sein muß: Auch wenn die Anwendung sie nicht
bereitstellt, muß die Quadratwurzelfunktion trotzdem noch Quadratwurzeln
berechnen).
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Datenwerk als Ganzes. Wenn
identifizierbare Teile davon nicht von der Bibliothek stammen und
vernünftigerweise als unabhängige und gesonderte Datenwerke für sich selbst zu
betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die
betreffenden Teile, wenn Sie diese als gesonderte Datenwerke weitergeben. Wenn
Sie jedoch dieselben Teile als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf der
Bibliothek basierendes Datenwerk darstellt, dann muß die Weitergabe dieses
Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für
weitere Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze ausgedehnt werden - und somit
auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Datenwerke in
Anspruch zu nehmen oder Ihnen Rechte für Datenwerke streitig zu machen, die
komplett von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte
zur Kontrolle der Verbreitung von Datenwerken, die auf der Bibliothek basieren
oder unter ihrer auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden sind,
auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Datenwerkes, das
nicht auf der Bibliothek basiert, mit der Bibliothek oder mit einem auf der
Bibliothek basierenden Datenwerk auf ein- und demselben Speicher- oder
Vertriebsmedium dieses andere Datenwerk nicht in den Anwendungsbereich dieser
Lizenz.
§§§3. Sie können sich für die Anwendung der Bedingungen der gewöhnlichen
Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz (GNU-GPL) statt dieser Lizenz auf eine
gegebene Kopie der Bibliothek entscheiden. Um dies zu tun, müssen Sie alle
Eintragungen, die sich auf diese Lizenz beziehen, ändern, so daß sie nun für die
gewöhnliche GNU-GPL, Version 2, statt für diese Lizenz (LGPL) gelten. (Wenn eine
neuere Version als Version 2 der gewöhnlichen GNU-GPL erschienen ist, können Sie
diese angeben, wenn Sie das wünschen.) Nehmen Sie keine anderen Veränderungen in
diesen Eintragungen vor.
Wenn diese Veränderung in einer gegebenen Kopie einmal vorgenommen ist, dann
ist sie für diese Kopie nicht mehr zurücknehmbar, und somit gilt dann die
gewöhnliche GNU-GPL für alle nachfolgenden Kopien und abgeleiteten Datenwerke,
die von dieser Kopie gemacht worden sind.
Diese Option ist nützlich, wenn Sie einen Teil des Codes der Bibliothek in
ein Programm kopieren wollen, das keine Bibliothek ist.
§§§4. Sie können die Bibliothek (oder einen Teil oder eine Ableitung von ihr,
gemäß Paragraph 2) in Objektcode-Form oder in ausführbarer Form unter den
Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben, sofern Sie
den vollständigen entsprechenden maschinenlesbaren Quelltext beifügen, der unter
den Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2 auf einem Medium weitergegeben
werden muß, das üblicherweise zum Austausch von Software benutzt wird.
Wenn die Weitergabe von Objektcode durch das Angebot eines Zugangs zum
Kopienabruf von einem angegebenen Ort erfolgt, dann erfüllt das Angebot eines
gleichwertigen Zugangs zum Kopieren des Quelltextes von demselben Ort die
Anforderung, auch den Quelltext weiterzugeben, obwohl Dritte nicht verplichtet
sind, den Quelltext zusammen mit dem Objektcode zu kopieren.
§§§5. Ein Programm, das nichts von irgendeinem Teil der Bibliothek
Abgeleitetes enthält, aber darauf ausgelegt ist, mit der Bibliothek
zusammenzuarbeiten, indem es mit ihr compiliert oder gelinkt wird, nennt man ein
,,Datenwerk, das die Bibliothek nutzt``. Solch ein Datenwerk, für sich allein
genommen, ist kein von der Bibiliothek abgeleitetes Datenwerk und fällt daher
nicht unter diese Lizenz.
Wird jedoch ein ,,Datenwerk, das die Bibliothek nutzt``, mit der Bibliothek
gelinkt, so entsteht ein ausführbares Programm, das ein von der Bibliothek
abgeleitetes Datenwerk (weil es Teile der Bibliothek enthält) und kein
,,Datenwerk, das die Bibliothek nutzt`` ist. Das ausführbare Programm fällt
daher unter diese Lizenz. Paragraph 6 gibt die Bedingungen für die Weitergabe
solcher ausführbarer Programme an.
Wenn ein ,,Datenwerk, das die Bibliothek nutzt``, Material aus einer
Header-Datei verwendet, die Teil der Bibliothek ist, dann kann der Objektcode
für das Datenwerk ein von der Bibliothek abgeleitetes Datenwerk sein, selbst
wenn der Quelltext dies nicht ist. Ob dies jeweils zutrifft, ist besonders dann
von Bedeutung, wenn das Datenwerk ohne die Bibliothek gelinkt werden kann oder
wenn das Datenwerk selbst eine Bibliothek ist. Die genaue Grenze, von der an
dies zutrifft, ist rechtlich nicht genau definiert.
Wenn solch eine Objektdatei nur numerische Parameter, Datenstruktur-Layouts
und Zugriffsfunktionen sowie kleine Makros und kleine Inlinefunktionen (zehn
Zeilen lang oder kürzer) benutzt, dann unterliegt die Benutzung der Objektdatei
keinen Beschränkungen, ohne Rücksicht darauf, ob es rechtlich gesehen ein
abgeleitetes Datenwerk ist. (Ausführbare Programme, welche diesen Objektcode
plus Teile der Bibliothek enthalten, fallen jedoch weiterhin unter die
Bestimmungen von Paragraph 6).
Ansonsten können Sie, wenn das Datenwerk ein von der Bibliothek abgeleitetes
ist, den Objektcode für das Datenwerk unter den Bedingungen von Paragraph 6
weitergeben. Alle ausführbaren Programme, welche dieses Datenwerk enthalten,
fallen ebenfalls unter Paragraph 6, gleichgültig, ob sie direkt mit der
Bibliothek selbst gelinkt sind oder nicht.
§§§6. Als Ausnahme von den Bestimmungen der vorstehenden fünf Paragraphen
dürfen Sie auch ein ,,Datenwerk, das die Bibliothek nutzt``, mit der Bibliothek
kombinieren oder linken, um ein Datenwerk zu erzeugen, das Teile der Bibliothek
enthält, und dieses unter Bedingungen ihrer eigenen Wahl weitergeben, sofern
diese Bedingungen Bearbeitungen für den eigenen Gebrauch des Empfängers und ein
Rückbilden (``reverse engineering'') zum Beheben von Mängeln solcher
Bearbeitungen gestatten.
Sie müssen bei jeder Kopie des Datenwerks deutlich erkennbar angeben, daß die
Bibliothek darin genutzt wird und daß die Bibliothek und ihre Benutzung durch
die Lizenz abgedeckt sind. Sie müssen eine Kopie dieser Lizenz mitgeben. Wenn
das Datenwerk bei seiner Ausführung Copyright-Vermerke anzeigt, müssen Sie den
Copyright-Vermerk für die Bibliothek mit anzeigen lassen und dem Benutzer einen
Hinweis geben, der ihn zu einer Kopie dieser Lizenz führt. Ferner müssen Sie
eines der nachfolgend genannten fünf Dinge tun:
- 1.
- Liefern Sie das Datenwerk zusammen mit dem vollständigen zugehörigen
maschinenlesbaren Quelltext der Bibliothek aus, und zwar einschließlich
jeglicher in dem Datenwerk angewandter Änderungen (wobei dessen Weitergabe
gemäß den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfolgen muß); und wenn das
Datenwerk ein ausführbares, mit der Bibliothek gelinktes Progamm ist, dann
liefern Sie es zusammen mit dem vollständigen maschinenlesbaren ,,Datenwerk,
das die Bibliothek nutzt``, in Form von Objektcode und/oder Quelltext, so daß
der Benutzer die Bibliothek verändern und dann erneut linken kann, um ein
verändertes ausführbares Programm zu erzeugen, das die veränderte Bibliothek
enthält. (Es versteht sich, daß der Benutzer, der die Inhalte von
Definitionsdateien in der verändeten Bibliothek verändert, nicht
notwendigerweise in der Lage sein wird, die Anwendung neu zu compilieren, um
die veränderten Definitionen zu benutzen.)
- 2.
- Benutzen Sie einen geeigneten ,,shared-library-Mechanismus`` zum Linken
mit der Bibliothek. Geeignet ist ein solcher Mechanismus, der erstens während
der Laufzeit eine im Computersystem des Benutzers bereits vorhandene Kopie der
Bibliothek benutzt, anstatt Bibliotheksfunktionen in das ausführbare Programm
zu kopieren, und der zweitens auch mit einer veränderten Version der
Bibliothek, wenn der Benutzer eine solche installiert, richtig funktioniert,
solange die veränderte Version schnittstellenkompatibel mit der Version ist,
mit der das Datenwerk erstellt wurde.
- 3.
- Liefern Sie das Datenwerk zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang
gültigen schriftlichen Angebot, demselben Benutzer die oben in Paragraph 6,
Absatz (a) genannten Materialien zu Kosten, welche die reinen Weitergabekosten
nicht übersteigen, zur Verfügung zu stellen.
- 4.
- Wenn die Weitergabe des Datenwerks dadurch erfolgt, daß die Möglichkeit
des Abrufens einer Kopie von einem bestimmten Ort angeboten wird, bieten Sie
gleichwertigen Zugang zum Kopieren der oben angegebenen Materialien von dem
gleichen Ort an.
- 5.
- Sie vergewissern sich, daß der Benutzer bereits eine Kopie dieser
Materialien erhalten hat oder daß Sie diesem Benutzer bereits eine Kopie
geschickt haben.
Für ein ausführbares Programm muß die verlangte Form des ,,Datenwerks, das
die Bibliothek nutzt`` alle Daten und Hilfsprogramme mit einschließen, die man
braucht, um daraus das ausführbare Programm zu reproduzieren. Doch gilt eine
spezielle Ausnahme: Die weiterzugebenden Materialien brauchen nicht alles das zu
enthalten, was normalerweise (in Quelltext-Form oder in binärer Form) mit den
Hauptbestandteilen (Compiler, Kern usw.) des Betriebssystems, auf denen das
ausführbare Programm läuft, weitergegeben wird, es sei denn, das ausführbare
Programm gehört selbst zu diesem Hauptbestandteil.
Es kann vorkommen, daß diese Anforderung im Widerspruch zu
Lizenzbeschränkungen anderer, proprietärer Bibliotheken steht, die normalerweise
nicht zum Betriebssystem gehören. Ein solcher Widerspruch bedeutet, daß Sie
nicht gleichzeitig jene proprietären Bibliotheken und die vorliegende Bibliothek
zusammen in einem ausführbaren Programm, das Sie weitergeben, verwenden dürfen.
§§§7. Sie dürfen Bibliotheks-Funktionseinheiten, die ein auf der Bibliothek
basierendes Datenwerk darstellen, zusammen mit anderen, nicht unter diese Lizenz
fallenden Funktionseinheiten in eine einzelne Bibliothek einbauen und eine
solche kombinierte Bibliothek weitergeben, vorausgesetzt, daß die gesonderte
Weitergabe des auf der Bibliothek basierenden Datenwerks einerseits und der
anderen Funktionseinheiten andererseits ansonsten gestattet ist, und
vorausgesetzt, daß Sie folgende zwei Dinge tun:
- 1.
- Geben Sie zusammen mit der kombinierten Bibliothek auch eine Kopie
desselben auf der Bibliothek basierenden Datenwerks mit, die nicht mit
irgendwelchen anderen Funktionseinheiten kombiniert ist. Dieses Datenwerk muß
unter den Bedingungen der obigen Paragraphen weitergegeben werden.
- 2.
- Weisen Sie bei der kombinierten Bibliothek an prominenter Stelle auf die
Tatsache hin, daß ein Teil davon ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk
ist, und erklären Sie, wo man die mitgegebene unkombinierte Form desselben
Datenwerks finden kann.
§§§8. Sie dürfen die Bibliothek nicht vervielfältigen, verändern, weiter
lizenzieren oder verbreiten oder mit ihr linken, sofern es nicht durch diese
Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der
Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung sowie des
Linkens mit der Bibliothek ist unzulässig und beendet automatisch Ihre Rechte
unter dieser Lizenz. Doch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder
Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese Dritten
die Lizenz voll anerkennen und befolgen.
§§§9. Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie diese
nicht unterzeichnet haben. Doch gibt Ihnen sonst nichts die Erlaubnis, die
Bibliothek oder von ihr abgeleitete Datenwerke zu verändern oder zu verbreiten.
Diese Handlungen sind gesetzlich verboten, wenn Sie diese Lizenz nicht annehmen.
Indem Sie die Bibliothek (oder ein darauf basierendes Datenwerk) verändern oder
verbreiten, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz, die Ihnen das
erlaubt, mit allen ihren Bedingungen bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung
und Veränderung der Bibliothek oder eines darauf basierenden Datenwerks.
§§§10. Jedesmal, wenn Sie die Bibliothek (oder irgendein auf der Bibliothek
basierendes Datenwerk) weitergeben, erhält der Empfänger automatisch vom
ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, die Bibliothek entsprechend den hier
festgelegten Bestimmungen zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu verändern und
mit ihr zu linken. Sie dürfen keine weiteren Einschränkungen der Ausübung der
hierin zugestandenen Rechte des Empfängers vornehmen. Sie sind nicht dafür
verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.
§§§11. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer
Patentverletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen begrenzt)
Bedingungen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig) auferlegt
werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien diese
Umstände Sie nicht von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht
möglich ist, die Bibliothek unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in
dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann dürfen
Sie als Folge davon die Bibliothek überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum Beispiel
ein Patent nicht die gebührenfreie Weiterverbreitung der Bibliothek durch
diejenigen erlaubt, welche die Bibliothek direkt oder indirekt von Ihnen
erhalten haben, dann besteht der einzige Weg, sowohl dem Patentrecht als auch
dieser Lizenz zu genügen, darin, ganz auf die Verbreitung der Bibliothek zu
verzichten.
Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter bestimmten
Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser Paragraph seinem Sinne
nach angewandt werden; im übrigen soll dieser Paragraph als Ganzes gelten.
Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche Patente
oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit solcher
Ansprüche zu bestreiten; dieser Paragraph hat vielmehr einzig den Zweck, die
Integrität des Verbreitungssystems der freien Software zu schützen, das durch
die Praxis öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird. Viele Leute haben großzügige
Beiträge zu dem weitreichenden Angebot der durch dieses System verbreiteten
Software im Vertrauen auf die konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es
obliegt dem Autor bzw. Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels
irgendeines anderen Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer jedoch darf
darüber nicht entscheiden.
Dieser Paragraph ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als Konsequenz
aus den übrigen Bestimmungen dieser Lizenz zu betrachten ist.
§§§12. Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung der Bibliothek in
bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte
Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der Urheberrechtsinhaber, der die
Bibliothek unter diese Lizenz gestellt hat, eine explizite geographische
Begrenzung der Verbreitung angeben, in der diese Staaten ausgeschlossen werden,
so daß die Verbreitung nur innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die
nicht demgemäß ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese
Lizenz die Beschränkung, als wäre sie in diesem Text niedergeschrieben.
§§§13. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete
und/oder neue Versionen der Lesser General Public License veröffentlichen.
Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der gegenwärtigen
entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und
Anforderungen gerecht zu werden.
Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem
Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer
oder ,,jeder späteren Version`` (``any later version'') unterliegt, so haben Sie
die Wahl, entweder den Bestimmungen der genannten Version zu folgen oder denen
jeder beliebigen späteren Version, die von der Free Software Foundation
veröffentlicht wurde. Wenn die Bibliothek keine Lizenz-Versionsnummer angibt,
können Sie eine beliebige Version wählen, die jemals von der Free Software
Foundation veröffentlicht wurde.
§§§14. Wenn Sie den Wunsch haben, Teile der Bibliothek in anderen freien
Programmen zu verwenden, deren Bedingungen für die Verbreitung anders sind,
schreiben Sie an den Autor der Bibliothek, um ihn um die Erlaubnis zu bitten.
Für Software, die unter dem Copyright der Free Software Foundation steht,
schreiben Sie an die Free Software Foundation; wir machen zu diesem Zweck
gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird von den beiden Zielen geleitet
werden, zum einen den freien Status aller von unserer freien Software
abgeleiteten Datenwerke zu erhalten und zum anderen das gemeinschaftliche Nutzen
und Wiederverwenden von Software im allgemeinen zu fördern.
§§§15. Da die Bibliothek ohne jegliche Gebühren lizenziert wird, besteht
keinerlei Gewährleistung für die Bibliothek, soweit dies gesetzlich zulässig
ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die
Copyright-Inhaber und/oder Dritte die Bibliothek ,,so, wie sie ist`` zur
Verfügung, ohne Gewährleistung irgendeiner Art, weder ausdrücklich noch
implizit. Dieser Garantieausschluß gilt auch - ohne darauf beschränkt zu sein -
für Marktreife oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko
bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit der Bibliothek liegt bei Ihnen. Sollte
sich die Bibliothek als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für
notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur sämtlich bei Ihnen.
§§§16. In keinem Fall, außer wenn dies durch geltendes Recht gefordert wird
oder schriftlich zugesichert wurde, ist irgendein Copyright-Inhaber oder
irgendein Dritter, der die Bibliothek wie oben erlaubt modifiziert oder
verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar. Dies gilt auch
für jegliche allgemeine oder spezielle Schäden, für Schäden durch Nebenwirkungen
oder Folgeschäden, die sich aus der Benutzung oder der Unbenutzbarkeit der
Bibliothek ergeben (das gilt insbesondere - ohne darauf beschränkt zu sein - für
Datenverluste, das Hineinbringen von Ungenauigkeiten in irgendwelche Daten, für
Verluste, die Sie oder Dritte erlitten haben, oder für ein Unvermögen der
Bibliothek, mit irgendeiner anderen Software zusammenzuarbeiten), und zwar auch
dann, wenn ein Copyright-Inhaber oder ein Dritter über die Möglichkeit solcher
Schäden informiert worden ist.
Wenn Sie eine neue Bibliothek entwickeln und wünschen, daß sie von
größtmöglichem Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann empfehlen wir Ihnen, sie
zu einer freien Software zu machen, die jedermann weiterverteilen und verändern
kann. Dies können sie tun, indem Sie eine Weiterverteilung unter den Bedingungen
dieser Lizenz, also der Lesser GPL erlauben (oder - als Alternative - unter den
Bedingungen der gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz, der GPL).
Zur Anwendung dieser Bedingungen fügen Sie zu der Bibliothek die unten
angegebenen Vermerke hinzu. Es ist am sichersten, sie an den Start jeder
Quelldatei anzufügen, um so am wirksamsten den Garantieausschluß bekannt zu
machen; zumindest aber sollte jede Datei die Copyright-Zeile und eine Angabe
enthalten, wo die vollständigen Vermerke zu finden sind.
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